Geschenkgutscheine zum Fest

Es ist doch oft so, dass man gern etwas schenken möchte, aber absolut unsicher ist, was. Entweder man kennt die Größe nicht, den Geschmack nicht so gut usw. Bei den Kindern und Enkeln ist es besonders schwer, wenn sie größer werden. Wer kennt sich schon in all den Computersachen aus beispielsweise. Da hat sich eine an sich gute Sache eingebürgert, nämlich der Geschenkgutschein. Diesen geben heute fast alle Geschäfte aus, sogar beim Metzger oder Konditor habe ich schon welche bestellt.

Man muss nur aufpassen, ob alles so ist, wie man sich denkt. Da wäre beispielsweise die Gültigkeit. Das ist ein häufiger Streitpunkt, der schon die Gerichte beschäftigt hat. Sie gehen grundsätzlich davon aus, dass solche Fristen zulässig sind. Nach verschiedenen Urteilen, wo es um Fristen von 10 Monaten bis zu zwei Jahren ging, auch wenn auf den Gutscheinen kürzere Fristen eingetragen waren, ist nun sicher, dass Geschenkgutscheine drei Jahre gelten. Das ist die gesetzliche Verjährungsfrist.

Allerdings kommt es natürlich darauf an, wofür der Gutschein ausgestellt ist. Wenn es sich um ein bestimmtes Theaterstück mit Datumsangabe der Vorstellung oder für einen bestimmten Spielplan handelt, geht das natürlich nicht mit den drei Jahren.

 Geld zurück. Wenn etwa der Beschenkte den Gutschein in irgendeiner Weise vergisst oder verlegt und ihn erst nach der Verjährungsfrist wiederfindet, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, Geld zurückzuzahlen. Er kann die „Einrede der Verjährung“ geltend machen. Innerhalb der Frist ist es allerdings Pflicht, den Betrag bar auszuzahlen, wenn der Beschenkte nichts Passendes findet. Das geschieht allerdings abzüglich eines entgangenen Gewinnes von beispielsweise 20 Prozent, wie ich gelesen habe. War mir neu. Auch wenn der Gutschein für eine bestimmte Ware gedacht war, die ausverkauft ist.

Ähnlich ist es bei Teileinlösungen: Der Restbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern wieder ein Gutschein ausgestellt. Das kann man umgehen, wenn man gleich mehrere Gutscheine schenkt, statt einen über einen Gesamtbetrag.

Insolvenz: Es kann schlimmstenfalls einem Beschenkten passieren, dass der Händler, bevor er zum Einkaufen kommt, Insolvenz angemeldet hat. Dann geht er möglicherweise leer aus.

Alternative. Eine gute Idee, die ich schon lange anwende, ist ein selbstgebastelter Geschenkgutschein. Sozusagen um einen Geldschein herum. Etwa ein Päckchen mit Süßigkeiten und etlichen Papierschichten, zuletzt kommt dann der Geldschein zum Vorschein. Da muss man sich wohl nicht um Fristen kümmern.

Foto: Helga Hauke / pixelio.de

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