Bei Werbung für Smartphone – Kleingedrucktes lesen

In einer großen deutschen Tageszeitung hatte der „Telekom Shop“ das Smartphone eines bekannten Herstellers für 49,95 Euro angepriesen. Allerdings war die Information, dass der Preis nur im Zusammenhang mit einem Vertrag galt, lediglich in einem kaum lesbaren kleingedruckten Text zu finden. Das ist ja eine altbekannte Masche, die immer wieder vorkommt und auf die auch schon viele, auch in meiner Familie, hereingefallen sind.

Die Verbraucherzentrale Hamburg ging juristisch gegen die Telekom vor, das sie das zu Recht als „Preisverschleierung“ wertete. Das Landgericht Bonn entschied am 5. August, das dieses nicht statthaft ist. (Az.: ll O 35/11). Man hätte klar auf die Kosten für abzuschließende Verträge hinzuweisen.

Es verwies auf die Preisangabenverordnung für Unternehmen, den Endpreis von Produkten einschließlich aller damit verbundenen Kosten deutlich zu kennzeichnen, so lautete das Urteil

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