Die Äpfel in Nachbars Garten…

Nun ist nach der Pflaumen- die Apfelernte in vollem Gange. Ich schwelge in Pflaumenkuchen, und ab heute habe ich mir vorgenommen, die Apfelsaison anzufangen. Ich habe von einer Freundin eine Ladung Äpfel bekommen, die verarbeitet werden müssen. Leider habe ich keine Lagermöglichkeit. Gelierzucker steht bereit, Backbleche warten (und die entsprechenden Abnehmer!).

Da sah ich eine Meldung über Apfelbäume oder auch über Obstbäume im allgemeinen. Die hat mich doch sehr interessiert! Voller Verblüffung stellte ich da fest, dass nach typisch deutscher Gründlichkeit! seit mehr als 100 Jahren sogar ein Paragraf im Bürgerlichen Gesetzbuch besteht. Es geht da hauptsächlich um Fallobst, und kurioserweise ist dieser Paragraf mit dem Stichwort „Überfall“ bezeichnet. Nicht zu fassen!

[ad#300]Im Beamtendeutsch heißt es da, so habe ich gelesen, dass  Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf das Nachbargrundstück fallen, als Früchte dieses Grundstücks gelten! Auch daran hat man bei dieser Vorschrift gedacht, wenn nämlich das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient, so die Floskel, findet die Vorschrift keine Anwendung.

Ha, jetzt kommt es: Aber, aber! Nur das wirkliche Fallobst darf vom Nachbarn geerntet werden, rechtmäßig, versteht sich. Also, was ohne sein Zutun, beispielsweise von überhängenden Zweigen, in seinen Garten gefallen ist!

Wehe, wehe, was hörte man da: Es soll Leute geben, die dem Herabfallen etwas nachhelfen! Etwa durch Schütteln eines Astes, das ist rechtlich verboten! Natürlich dürften die Zweige und Äste auch nicht abgeschnitten werden. Aber was sagt da einer, das herbfallende Laub im Herbst sollte er aufkehren!

Aber, wie kompliziert, der rechtmäßige Eigentümer darf  – rechtlich gesehen, versteht sich – das Nachbargrundstück unerlaubt nicht betreten, um zu ernten. Also, muss er nur auf „gute Nachbarschaft“ hoffen, oder gleich erlauben, dass nebenan geerntet wird.

Was ja kommen musste, wie oft geraten sich die lieben Nachbarn auch wegen so was in die Haare. Nicht wenige sind deswegen schon zum Gericht gelaufen. Aber, so erfuhr ich, wird dort meist zunächst abgewunken, da für solche Streihähne erstmal eine Schiedsstelle zuständig ist. Das wäre ja auch noch schöner, wenn sich das Gericht mit solchen Sachen befassen müsste. Was allerdings nicht auszuschließen sei, so hieß es, wenn die Parteienn sich nicht einigen.

Dann gab es noch einen interessanten Aspekt, der zu beachten wäre. Mieter, die beispielsweise in einem Einfamilienhaus wohnen und vertraglich das Recht haben, den Garten zu nutzen. (Ich wohne auch so, allerdings gibt es leider keine Obstbäume!). Sie können, wenn es nicht ausdrücklich anders geregelt ist, auch das Obst ernten, auch wenn es noch nicht runtergefallen ist. Das wäre ja eine Sache, die sicher mit dem Eigentümer auszumachen ist.

Ja, was sah ich da noch? Das eingangs in der Verordnung erwähnte „öffentliche“ Nachbargrundstück! Das dorthin gefallene Obst gehört da nicht etwa der „Öffentlichkeit“, sprich der Kommune etc., sondern dem Obstbaumbesitzer! Ein sinniger Spruch besagte, jedenfalls so lange Passanten nicht der Meinung seien, dieses Obst sei „öffentlich“.

Was ein bürokratischer Aufwand um unser schönes Obst. Aber leider schcinbar manchmal nötig.

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