Silvester -nicht nur ans Feuerwerk denken!

Ganz wichtig finde ich, was eigentlich auch jeder weiß, aber nicht so genau. Nämlich, dass mit dem Ablauf des Jahres auch diverse Geldangelegenheiten geregelt werden sollten. Es gibt nämlich bestimmte Termine, wo Forderungen oder auch Schulden verjähren.

Beim Stöbern in den Medien stieß ich auf interessante Fakten, beispielsweise, wenn ein Kunde eine Rechnung aus dem Jahre 2008 noch nicht oder nicht ganz beglichen hat, ist diese Forderung am 31.12. verjährt. Hier gilt eine Frist von drei Jahren. Ob der Gläubiger das nicht gewusst hat??

Auch Rechnungen von Freiberuflern, wie Ärzten oder Rechtsanwälten, verjähren nach drei Jahren. Ebenso rückständige Lohnforderungen, Mietzahlungen, Unterhaltsleistungen, die auch dem Jahre 2008 bestehen.

Aber, was ich neu gelernt habe, wie sieht es mit den Leuten aus, die das Geld zu bekommen haben? Die sollten sich, so die Experten, jetzt intensiver um ihre Forderungen kümmern! Man könne bis zum Jahresschluss dafür sorgen, dass zumindest die Verjährung „unterbrochen“ wird, so wird geraten. Das könne man beispielsweise dadurch erreichen, dass der Schuldner die Forderung anerkennt. Ganz clevere Geschäftsleute schicken beispielsweise eine Mahnung über einen höheren Betrag. Wenn dann der Schuldner antwortet, das die Summe ja anders sei, dann ist das die gewünschte „Anerkennung der Schuld“! Dann setzt die Verjährungsfrist nämlich neu ein, allerdings nicht zum Jahresende, sondern an dem Tag der Unterbrechung. (Das muss man erstmal wissen!).

Also eine normale Mahnung reicht nicht aus. Sicherer sei ein gerichtlicher Mahnbescheid, so die Fachleute. Oder natürlich eine Klage, aber auch vor Jahresende noch. Allerdings, so sind die Regeln, ist bei Ansprüchen bis zu 600 bzw. 750 Euro in den meisten Bundesländern vor dem Gang zum Amtsgericht eine Schlichtungsstelle anzurufen.

Dann gibt es die Besonderheit: Gewährleistungsansprüche wegen mangelhaften Käufen verjähren bereits nach zwei Jahren. Die Frist für gebraucht gekaufte Sachen kann auf ein Jahr verkürzt werden.

Aber dass es Ansprüche gibt, die erst nach 30 Jahren verjähren, war selbst mir als Laien schon ein Begriff: Das sind Herausgabeansprüche aus Eigentum sowie familien- und erbrechtliche Ansprüche. Auch gerichtlich rechtskräftig festgestellte Ansprüche haben eine lange Verjährung.

Ganz interessant ist die Tatsache, wer eine Forderung beglichen hat, die bereits verjährt war, ohne die „Einrede der Verjährung“ zu erheben, kann sein Geld nicht mehr zurückverlangen, so die Juristen.

Foto: Wolfgang Pfensig / pixelio.de

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