Autowerkstatt – gut aufpassen!

Was ich kürzlich gelesen habe, schien mir sehr wichtig, weiterzugeben. Da gab es ein interessantes Urteil des Landgerichts Heidelberg (Az.: I S 9/10). Eine Autowerkstatt hatte bei einem Kunden neue Winterreifen aufgezogen, aber nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass die Radschrauben nach maximal 100 km nachgezogen werden müssten. Wie sich heraustellte, stand nur auf der Rechnung unterhalb der Unterschriftenzeile und ohne besondere Kennzeichnung ein Hinweis darauf.

Nachdem der Kunde 1900 km gefahren war, hatte sich ein Rad während der Fahrt auf der Autobahn gelöst. Den entstandenen Schaden von 4000 Euro klagte der Autofahrer ein, da er dies von der Werkstatt ersetzt haben wollte.

Das Gericht gab ihm recht, da die Sicherheitshinweise nach der Ansicht der Richter mangelhaft waren. Darum müsste die Werkstatt nach einem Unfall Schadenersatz zahlen. Allerdings, so urteilte das Landgericht, trage der Kläger eine Mitschuld von 25 Prozent, weil der die allmähliche Lockerung der Radschrauben bemerkt haben müsse.

Dazu muss ich leider bemerken, dass ich das, obwohl langjährige Autofahrerin, aber keine „Fachfrau“, das wahrlscheinlich auch nicht bemerkt hätte.

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