Auch im Freibad ist Rücksichtnahme geboten!

[ad#block]Der herrliche Spaß im Schwimmbad, besonders im heißen Wetter und zu Ferienzeiten bringt leider auch immer wieder Ärger. Das kann sogar bis vor ein Gericht gehen, wie kürzlich zu lesen war.

Dazu die Meldung über diverse Gerichtsurteile: Eine Besucherin schwamm immer wieder gegen den Strom, rempelte andere an, benutzte deren Utensilien und beschimpfte das Personal wüst. Als es immer schlimmer wurde, sprach man ein Hausverbot aus. Dagegen klagte die vor dem Verwaltungsgericht Neustadt-Weinstraße. Das Gericht entschied, dass sie auf Grund ihres Benehmens zu Recht mit dem Hausverbot belegt worden war (Az.: 4L81/10).

[ad#300]Ein 62-jähriger Stammgast rutschte gern auf der oben offenen Wasserrutsche. Eines Morgens bemerkte er nicht, dass das Wasserbecken leer war. Zwar befand sich neben der Rutsche ein Hinweisschild, dass diese nicht zu benutzen sei, die Treppe war aber frei. Er verletzte sich schwer und verklagte den Badbetreiber. Der wollte die Zahlung verhindern mit dem Argument, dass die „Rutschampel“ ja ausgeschaltet gewesen sei. Aber das Gericht verurteilte ihn zu 46 000 Euro Schmerzensgeld, da dieses kein ausreichender Hinweis sei. (OLG Hamm, 7 U 98/09).

Noch ein Urteil aus Stuttgart: Jeder Freibad-Betreiber müsse zwar eine Aufsichtsperson für eine Rutsche bereitstellen, die einschreitet, wenn nicht vorschriftsmäßig ins Wasser geglitten werde. Es genüge, wenn die Aufsicht von ihrem Standort aus die Rutsche überblicken könne. Eine lückenlose Aufsicht sei nicht praktikabel. (OLG Stuttgart, Az.:  4 U 119/03).

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