Grillen auf der Terrasse. So der Fall, der vom Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96) entschieden wurde. Einem Wohnungseigentümer wurde generell das Grillen auf der Terrasse untersagt. Dagegen argumentierte das Gericht,dass Grillen in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen und nicht „ein Relikt der Steinzeit“ ist. Dreimal im Jahr ist nicht überzogen.
Grillen in der Wohnanlage. Eigentümer in Wohnanlagen dürfen nicht ohne weiteres grillen. Nach dem Wohnungseigentümergesetz dürfe – je nach Einzelfall und den Gegebenheiten vor Ort – dss Grillen verboten werden. Ebenso könne es auch zeitlich bzw. örtlich begrenzt werden, so das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 20 W 119/06).
Grillparty der Jugendlichen. Tragisch ist folgender Fall und sehr eindringlich zu beachten:
Eltern gaben ihrer 14-jährigen Tochter einen Grill und Brennspiritus für eine Grillparty mit jugendlichen Freunden. Die Tochter hatte einem Jugendlichen auf dessen Bitte hin den Spiritus übergeben. Der ging aber unvernünftig damit um, so dass ein anderer eine schwere Brandverletzung erlitt. Die Eltern müssen nicht für Schäden haften, die andere Teilnehmer erleiden. Das Landgericht Erfurt entschied, dass eine Haftung der Eltern nur in Frage käme, wenn sie ihr Kind „über die Gefährlichkeit der Verwendung von Brennspiritus“ nicht genügend belehrt hätten. (Az.: 10 OI 2182/06).