Fahrradzeit – auch da gibt es Regeln!

Nun ist die schöne warme Jahreszeit da und es lockt uns hinaus ins Grüne. Da bietet sich das Fahrrad wunderbar an. Auch zum Radeln ins Geschäft oder zur Arbeit lockt das schöne Wetter. Mancher lässt jetzt, sehr lobenswert, sein Auto zu Hause und nutzt das Fahrrad, da tut er auch was Gutes für die Fitness noch dazu.

Nicht selten gibt es aber auch hier Probleme. Es müssen wohl oder übel gewisse Regeln eingehalten werden. Da regelt die Straßenverkehrsordnung natürlich die Details, trotzdem gibt es immer wieder Situationen, wo sogar die Richter bemüht werden müssen. Ich fand vor kurzem, wie jedes Jahr, einige Zusammenstellungen, die ich gerne auch dieses Jahr weitergebe. An sich sind sie ja bekannt, aber für alle Fälle:

Radweg: Wenn gekennzeichnete Radwege da sind, müssen sie benutzt werden, auch von Rennradfahrern! Es sei denn, der Radweg ist nicht zumutbar, oder es stehen Autos darauf geparkt. Es darf aber nicht auf den Gehweg ausgewichen werden. Radler dürfen rechte Seitenstreifen benutzen, wenn kein extra Radweg vorhanden ist. Ausnahmen sind Kinder: Wenn sie noch keine acht Jahre alt sind, müssen sie, von acht bis neun Jahren dürfen sie den Gehweg benutzen!

[ad#300]Einbahnstraße: Radfahrer dürfen diese auch in entgegengesetzter Richtung befahren, wenn dies durch ein Schild kenntlich gemacht ist.

Hintereinanderfahren: Es ist bekanntlich ein Gebot, dass Radfahrer hintereinander zu fahren haben. Leider wird das häufig missachtet (ärgert mich als Autofahrer manchmal!).

Musik: Musik auf einem tragbaren Player zu hören, ist nicht grundsätzlich verboten, aber die Vorschrift ist, dass die „akustische Wahrnehmung nicht gefährdet sein darf“. Also den Knopf im Ohr leise stellen! Aber was mir neu war, ich aber richtig finde, auch beim Radfahren darf mein sein Handy nicht benutzen, also schieben oder stehen bleiben! Sonst kostet es auch hier 25 Euro Strafe!!

Punkte: Womit wir beim Thema wären! Hätten Sie`s gedacht, ab 40 Euro Bußgeld gibt es einen Punkt in Flensburg!!! – vorausgesetzt, der Sünder besitzt einen Kfz-Führerschein.

Beleuchtung: Auch das ist wichtig. Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen mit einer Lichtmaschine mit mindestens 3 Watt/ 6 Volt betrieben werden. Zusätzlich kann man auch mit einer Batterie für richtiges Licht sorgen. Für Rennräder gibt es interessanterweise besondere Vorschriften: Also, wenn sie höchstens 11 Kilo wiegen, kann anstelle der Lichtmaschine auf Batterie gesetzt werden. Und sonderbarerweise lese ich, Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht fest angebracht zu werden, sondern  nur „mitgeführt“ und, wenn es notwendig wird, angebracht zu werden.

Alkohol: Last but not least, auch, wenn darüber oft Witze gemacht werden, ist natürlich nicht erlaubt. Es kann sogar den Führerschein fürs Auto kosten! Da gibt es sogar ein Gerichtsurteil, wo ein Radler mit sage und schreibe 2,18 Promille erwischt wurde! Der wurde entsprechend bestraft. (Leider war nicht überliefert, wie hoch!).

Da wünsche ich mit ein wenig Rücksichtnahme allzeit gute Fahrt in den Frühling!

Foto: Lichtbild Austria / pixelio.de

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