„Idiotentest“ – auch fürs Fahrrad!

Fahrradfahren ist ja sehr beliebt. Auch jetzt kann man die Herbsttage noch nutzen, solange das Wetter mitmacht. Aber da fiel mir was auf: Es gibt natürlich auch da eine gewisse Disziplin und Regeln zu beachten. Man kann nun mal nicht einfach drauf los fahren, zumindest nicht in Städten, auf Radwegen. Also nur in der freien Natur, wo man mehr oder weniger allein ist?

Ich habe kürzlich einige interessante Gerichtsurteile gelesen, was Fahrradfahren (und -fahrer) betrifft. Richtig gehört, da sind Verstöße gegen die Regeln bis vors Gericht gegangen! Es ist beispielsweise wirklich so, dass bei Alkohol am „Steuer“ auf dem Fahrrad sogar der Führerschein für Pkw entzogen werden kann. (Verwaltungsgericht Gießen, 6 L 663/10). Da wurde im aktuellen Fall ein Radfahrer mit 1,75 Promille Alkohol im Blut angetroffen und weigerte sich, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) machen zu lassen. Das sieht die Fahrerlaubnisverordnung vor, wenn man mit mehr als 1.6 Promille erwischt wird. Die macht keinen Unterschied zwischen Auto und Fahrrad, es  heißt nur Fahrzeug.

[ad#300]Das OLG Celle, (14 U 157/09 ahndete folgenden Fall: Da stieß ein eigentlich vorfahrtsberechtigter Radfahrer, der einen Radweg in  „falscher“ Richtung befuhr, mit einem Auto zuammen, das aus einer untergeordneten Straße kam. Dabei wäre es so, dass beide mit 50 Prozent haften würden. Einmal der Radfhrer, weil er auf dem linken Radweg „gegen die Straßenverkehrsordnung“ gefahren sei. Dann der Autofahrer, da er „unstreitig“ die Vorfahrt des Radfahrers missachtet hätte, auch wenn der in der falschen Richtung gefahren sei. Kompliziert, was! Aber jetzt kommt es: Dem Aujtofahrer wurde noch dazu gesagt, „Autofahrer seien verpflichtet, sich auf die allgemein bekannte Disziplinlosigkeit der Radfahrer einzustellen“!!!

Dann das Fahren ohne Licht: Ein Mountainbike-Fahrer war bei Dunkelheit und Nässe unterwegs, ohne Licht und Reflektoren an den Speichen. Er wurde an einer Kreuzung von einem links abbiegenden Bus erfasst und musste 30 Prozent an dem Gesamschaden zahlen. Das Landgericht Darmstadt wies auch seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Berufung ab. (OLG Frankfurt , 22 U 153/09

Radfahrer und Autofahrer sind sich sowieso nicht grün. Da kam es auf einer schmalen Straße beinahezu einem Zusammenstoß zwischen einem Autofahrer und einer Radfahrerin. Die stürzte, als sie heftig ausweichen musste. Da kann der Autofahrer hzu 100 Prozent Schadenersatz verpflichtet werden, auch wenn er die Radlerin nicht berührt hat. Er hätte nach Ansicht des Gerichts „die erheblich größere Betriebsgefahr“. (OLG Schleswig-Holstein, 7 U 17/09).

[ad#300]Aber auch Radfahrer und Fußgänger kommen oft in Kollisionen, besonders wenn es auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg passiert. Da hat sich ein Radfahrer von hinten einer Fußgängergruppe genähert, die ihn trotz Klingeln nicht bemerkte. Er fuhr allerdings im gleichen Tempo weiter. Als er die Gruppe fast erreichte, machte eine Fußgängerin einen Schritt zur eite. Es kam, wie es kommen musste, man stieß trotzdem zusammen! Nach dem Urteil des Gerichts muss der Radfahrer 2/3 Haftungsschaden zahlen. Begründung ist, wie ich meine, ganz richtig, er hätte die Geschwindigkeit so weit reduzieren müssen, dass er gefahrlos jederzeit anhalten könnte (OLG München, 10 U 2809/09).

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