Langfinger im Geschäft – Achtung!

Was tun gegen Langfinger im Geschäft? Das ist ein heikles Thema, das jetzt sogar das Arbeitsgericht in Oberhausen beschäftigte (Az.: 2 Ca 1013/11). Das Urteil könnte richtungweisend sein für die Verkäuferinnen und Verkäufer im Einzelhandel, so habe ich darüber gelesen.

Da hatte ein Ladenbesitzer gegen seinen Verkäufer auf Ersatz von zwei gestohlenen Mobiltelefonen geklagt. Er meinte, er könne diesen für den Diebstahl haftbar machen. Konkret war geschehen, dass der Verkäufer in einer Kundenberatung begriffen war und dadurch nicht auf die übrige Kundschaft im Geschäft achten konnte. So war es jemand gelungen, in ein Hinterzimmer zu gelangen und zwei wertvolle Mobiltelefone zu stehlen.

Der Chef stand auf dem Standpunkt, dass ein Verkäufer nicht nur die Pflicht hätte, Kunden zu beraten, sondern auch die übrigen Kunden im Auge zu behalten. Dem widersprach das Gericht und wies die Klage ab mit der Begründung, dass Angestellte vorrangig die Kunden zu beraten hätten.

Es sei, so das Gericht, seit Jahrzehnten klar, dass eine volle Haftung des Arbeitnehmers nur im Falle von Vorsatz oder einer „groben Fahrlässigkeit“ entstehe. Bei einer „mittleren Fahrlässigkeit“ könne unter Umständen eine Schadensteilung zu machen sein. Ein Verkäufer könne nicht auch noch Ladendetektiv spielen.

Der Arbeitgeber sei vielmehr verpflichtet, dafür zu sorgen, dass andere Maßnahmen zum Schutz der Ware ergriffen werden. Also seien die Angestellten nur verpflichtet, einzugreifen, wenn sich eindeutige Anzeichen eines Diebstahls ergeben. Also, dann auch die Beratung unterbrechen, so habe ich das verstanden.

Foto: Dieter Schütz / pixelio.de

Hinterlasse bitte einen Kommentar, oder eine Trackback von Deinem Blog.

Hinterlasse einen Kommentar

Copyright © 2013 Allerlei Frauerlei – Gesundheit, Garten und Genuss