Recht und Ordnung – das muss sein!

Einige interessante Gerichtsurteile, die mir auffielen, möchte ich doch gern weitergeben. Ich fand sie in verschiedenen Medien. Es gibt so manches, was da beachtenswert ist.

Erstmal etwas, das jetzt zum Herbst wieder ganz aktuelle Bedeutung erlangt: Es ist ja schon eine ganze Zeit sehr schön, aber wie lange wird es dauern, bis der Herbst nass und kalt wird. Da ist nicht nur auf der Straße besondere Vorsicht geboten. Auch als Fahrgast in Bus und Bahn sollte man vorsichtig sein, wie aus einem Urteil des OLG Bremen (Az.: 3 U 19/10) zu ersehen ist.

Da kam eine ältere Dame beim Anfahren eines Linienbusses so schwer zu Fall, dass sie mit Knochenbrüchen ins Krankenhaus musste. Ihre Versicherung verklagte die Verkehrsbetriebe auf  Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Begründung: Der Boden war bei dem nassen Herbstwetter nass und sehr rutschig. Außerdem hätte der Busfahrer die Fahrt fortgesetzt, bevor sie richtig saß, so die Aussage der Frau. Also sollten die Verkehrsbetriebe haften.

Aber das Gericht wies die Klage in letzter Instanz ab, die Fahrgäste hätten grundsätzlich selbst in öffentlichen Verkehrsmitteln für ihre Sicherheit zu sorgen. Der Fahrer könne auch nicht immer schauen, ob sich auch alle hingesetzt hätten. Ausnahmen seien natürlich, wenn Behinderte Hilfe brauchten. Also sollte man sich besonders jetzt immer gut festhalten.

Eine andere Sache, die vor das Landgericht München kam (Az.: 30 S 3668/11): Eine Frau hatte an einem Drive-in-Schalter einen Becher Kaffee gekauft. Sie stellte ihn zwischen ihren Oberschenkeln ab, er kippte um und sie zog sich Verbrennungen zweiten Grades zu. Daraufhin wollte sie Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro von dem Restaurantbetreiber haben. Das lehnte das Gericht ab, da ihr bewusst gewesen sein müsste, dass der Kaffee heiß war, da kann kein Verkäufer etwas dafür. (Das finde ich auch zu Recht!)

Etwas schon Brisanteres hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden (6AZR 357/10), in Erfurt. Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, weil kurz nach der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages mit zugesicherter Abfindung von 110 500 Euro das Unternehmen Insolvenz angemeldet hat, also nicht zahlen konnte. Darum wollte der Kläger seine Weiterbeschäftigung erzwingen.

Es bestünde kein Anspruch mehr auf den Arbeitsplatz, wenn eine Insolvenz eintritt. Der Rücktritt vom Aufhebungsvertrag sei unwirksam, urteilte das Gericht. Die Firma dürfe die Summe auch nicht ohne den Insolvenzverwalter zahlen, auch den Kläger nicht anderen Gläubigern vorziehen.

Foto: Gerd Altmann / pixelio.de

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