Urlaubszeit, schönste Zeit!

Da die Reisezeit in vollem Gange ist, und auch in einigen Bundesländern die Ferien begonnen  haben, kann ich nicht umhin, auch einige gesammelte Werke zum Reisen beizusteuern.

Da sind erstmal die altbekannten Sprüche aus den Reisekatalogen, jeder weiß es, aber viele glauben es doch nicht: Viele Reiseveranstalter haben in ihren Angeboten eine sehr blumenreiche Sprache, die oft die wahren Gegebenheiten verschleiert. Da habe ich einige Sachen gefunden, die ich doch weitergeben möchte.

Touristisch gut erschlossen: Da kann man sicher sein, in einen Rummel von Massentouristen zu geraten, Bierstände und Bettenburgen eingeschlossen. Aufstrebende Gegend: Da wird gerade erst angefangen, also viele Baustellen und noch kaum touristische Infrastruktur. Zentral gelegenes Hotel: Siehe oben, mitten im Trubel, viel Lärm, auch nachts. Strandnah gelegen: Das ist auch sehr ominös, es ist Geschmacksache, wie man die Entfernung zum Strand auslegen kann – besser auf einen kleinen Fußmarsch einstellen oder ähnliches. Meerseite: Das ist nicht zu verwechseln mit Meerblick, da kann noch wer weiß wo sein. Uferstraße: Das klingt zwar romantisch, ist aber evtl. keineswegs eine ruhige Uferpromenade. Gerade im Süden sind Uferstraßen meist Hauptverkehrsstraßen, vor allem abends kann es sehr laut werden. Vor allem sind es auch beliebte Treffpunkte der jugendlichen Moped- oder Rollerfahrer. Kurzer Flughafentransfer: Auch da kann es sehr laut sein, es kann sein, dass das Hotel unmittelbar am Flughafen oder sogar in einer Einflugschneise liegt.

[ad#300]Was „all inclusive“ bedeutet: Das ist ja seit Jahren in Mode gekommen und wird von vielen Veranstaltern angeboten. Manche gehen davon aus, dass sie uneingeschränkt und dauern essen und trinken können, soviel sie wollen. Da sollte sich aber ein Blick in die Reiseunterlagen lohnen. „All inclucive“ bedeutet wörtlich übersetzt ja auch: alle Verpflegungen eingeschlossen. Ein ordentlicher Reiseveranstalter listet auch im Vertrag auf, was genau unter den Leistungen eines „all inclusive“-Paket zu verstehen ist. Fehlt so eine Auflistung, müssen drei Mahlzeiten täglich mit entsprechenden Getränken angeboten werden. Andernfalls hat die Reise einen Mangel und der Preis kann gemindert werden. Unter Umständen kämen sogar Schadenersatzansprüche in Betracht, so die Fachleute. Da gab es eine Klage eines Ehepaares aus Sachsen, die mittags kein Essen bekamen, was sie wunderte. Das AG in Leipzig (Az.: 109 C 5850/09)fand einen verbraucherfreundlichen Weg, seine Auslegung der Bestimmungen führte dazu, dass den Reisenden eine Mittagsmahlzeit hätte angeboten werden müssen. Also nachschauen oder fragen.

Anzahlungen für Reisen: Schon letzten Herbst war in den Printmedien zu lesen, dass etliche Reiseveranstalter zu immer größeren Anzahlungsforderungen übergehen. Eigentlich ist es ja altbekannt und üblich, dass eine Anzahlung von 10 bis 15 Prozent üblich war. Noch 2006 gab es ein Urteil des Bundesgerichtshofes, das höchstens 30 Prozent für angemessen hielt. Doch jetzt sind Fälle bekannt geworden, wo sogar 40 Prozent Anzahlung verlangt wurden. Das bringt den Touristikunternehmen Liquidität in die Kassen – auf Kosten des Verbrauchers. Kein Wunder, dass jetzt die Stiftung Warentest und natürlich auch die Verbraucherzentralen dagegen angehen. Da wurden sogar gegen Reiseveranstalter Klagen eingereicht. Schon die heute üblichen 20 Prozent seien „sehr viel, alles darüber sei indiskutabel“, so die Verbraucherschützer.

Gegen diese Vorwürfe wehrt sich die Reisebranche. Das gebe es nur im sogenannten X-Geschäft bei Internet-Pauschalreisen, so der Deutsche Reise-Verband. Viele dieser Reisen basieren auf Billigflügen und Hotels, die deutlich früher Bargeld sehen wollen als beim Katalogurlaub. Auch bei Frühbucherangeboten für Hotels sind die Inhaber erpicht, auch gleich Geld zu sehen. Kann man einerseits verstehen, sie haben Angst, auf den freigehaltenen Zimmern sitzen zu bleiben. Experten raten dazu,  vor der Buchung gleich anzufragen, wie hoch die Anzahlung sein wird -und gegebenenfalls einen anderen Anbieter vorzuziehen.

Stornierung von Reisen: Da gab es ein interessantes Urteil des Amtsgerichtes Neumünster (Az.: 31 C 750/09): Der Rücktrittsgrund muss die Hauptursache für die Absage sein, sonst werden doch Stornogebühren fällig. Da hatte eine Frau eine Reise in die USA gebucht mit Reiserücktrittsversicherung. Sie stornierte, da sie einen neuen Job angetreten habe und keinen Urlaub bekomme, so die Begründung. Aber sie sollte 2623 Euro Stornogebühren bezahlen, da dieses kein versichertes Ereignis sei, so der Veranstalter. Daraufhin gab die Klägerin plötzlich an, dass ihre Eltern erkrankt seien. Der Veranstalter bestand auf 80 Prozent, da dieser Grund offensichtlich vorgeschoben sei. Das Gericht gab ihm recht!

Noch was Erwähnenswertes: Ohne Kinderpool keine Urlaubsfreude: Ein fünfjähriger Junge hat schon Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, so urteilte das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 61/10). Die Mutter klagte mit der Begründung, dass sie mit ihrem Sohn einen Cluburlaub in Ägypten gebucht habe und auf der Anlage noch gebaut wurde. Viele der Attraktionen, gerade für Kinder, so auch der Pool, seien noch gar nicht fertig gewesen. Das Gericht minderten den Reisepreis um 73 Prozent, sie gestanden sogar der Klägerin und ihrem Sohn  eine Entschädigung von 1765 Euro zu!

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