Winterwetter – die lästigen Seiten

Wie sieht es eigentlich aus, wenn bei dem momentan herrschenden Winterwetter, nicht nur mit Kälte, nun auch mit Schnee, der Verkehr zusammenbricht? Wenn nicht nur die Autofahrer zu kämpfen haben, sondern auch Busse und Bahnen Verspätung haben oder gar nicht kommen, schafft es mancher Arbeitnehmer nicht, rechtzeitig zur Arbeit zu kommen.

Da taucht mit Recht die Frage auf, wie das von seiten der Arbeitgeber gehandhabt wird. Da habe ich eine kompetente Ausführung gelesen, die besagt, dass von Gesetz wegen die Betriebe nur dann das Arbeitsentgelt weiterzahlen müssen, wenn der Mitarbeiter aus einem „in seiner Person liegenden Grund“, wie es im Amtsdeutsch heißt, nicht arbeiten kann.

Das ist der Fall, wenn Krankheit oder Unfall vorliegen. Aber verstopfte Straßen oder ausgefallene Bahnen bei Schnee und Glatteis gehören nicht dazu. Also demnach hat das „Zeit-Risiko“, wie es so schön heißt, des Anfahrtsweges zum Arbeitsplatz der Arbeitnehmer zu tragen. Natürlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wie kulant er ist. Außerdem gibt es in vielen Betrieben Betriebsvereinbarungen für diese Fälle und heute auch in den meisten Betrieben die gleitende Arbeitszeit. Diese lässt einen Ausgleich über die Woche oder sogar über den Monat zu.

Wo das alles aber nicht der Fall sein sollte, muss wohl oder übel, wer beispielsweise morgens im Schnee stecken blieb, abends oder anderen Tags nacharbeiten oder er bekommt weniger Geld. Da heißt es, lieber entsprechend früher losfahren, wenn schlechtes Wetter angesagt ist, damit man einigermaßen pünktlich ankommt.

Ein anderer Fall wurde aufgezeigt, dass der Betrieb aber sehr wohl weiterzahlen muss, wenn nicht gearbeitet werden kann, beispielsweise wenn die Heizung ausfällt. Das hat schon in einer Klage bis vor das Bundesarbeitsgericht geführt (Az.: 4AZR 301/80), und zwar schon vor Jahren.

Da wurde übrigens auch ein Fall erwähnt, wenn ein Arbeitnehmer mehrfach zu spät kommt, dürfe ihm nicht gleich gekündigt werden. Allenfalss solle erst mal eine Abmahnung erteilt werden. Aber dass sollte man nicht übertreiben, auch wenn es wetterbedingt wäre. Wenn die Verspätung mehrfach erheblich ist, kann es sehr wohl zur Kündigung kommen. Da sagt das Bundesarbeitsgericht, es komme nicht einmal darauf an, ob der Betriebsablauf durch die mehrfachen Fehlzeiten erheblich gestört wurde. (Az.: 2 AZR 147/00).

Also dann auf jeden Fall eine gute Fahrt! Und nicht zu lange!

Foto: Erika Hartmann / pixelio.de

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