Der Urlaubsplan – oft ein Problem im Betrieb

Nun ist die langersehnte Urlaubszeit wieder da oder in greifbare Nähe gerückt. Dabei ist es üblich, ob Großunternehmen oder kleine Firmen, dass der meist zum Jahresbeginn aufgestellte Urlaubsplan regelt, wann wer in Ferien gehen kann. Ich erinnere mich an jahrelange heiße Debatten im Kolleginnenkreis, bis alle zufrieden waren. (Es ist bei der Verfasserin schon einige Jahre her, aber noch sehr präsent.) Dann treten oft die Fälle ein, dass unvorhersehbare Ereignisse eine Änderung verlangen. Erkrankt der Arbeitnehmer, so ist der Chef zur Verlegung des Urlaubs verpflichtet. Es können auch andere triftige Gründe persönlicher Art, Sterbefall o.ä. eine Änderung nötig machen.

Das Bundeurlaubsgesetz geht sogar von einer Berücksichtigung der Urlaubswünsche auch aus weniger schwerwiegenden Gründen aus. Der Arbeitgeber hat, wenn es eben zumutbar ist, Änderungswünschen zu entsprechen. Denkbar ist oft ein Urlaubstausch unter Kollegen.

[ad#300]Wenn allerdings z..B. unvorhergesehen ein großer Auftrag zu bewältigen ist und es nicht anders zu lösen ist, kann auch der Arbeitgeber Urlaubsverlegungen durchsetzen. Wird der Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers dann nicht genommen, so ist die Firma ersatzpflichtig für Kosten, etwa der Stornierung einer gebuchten Reise.

Dann gibt es noch etwas, was eintreten kann.Wenn ein Chef einen Mitarbeiter vorzeitig aus dem Urlaub zurückrufen will, was natürlich nur aus wirklich wichtigen Gründen geschehen soll, braucht der Urlauber nicht darauf einzugehen. Selbst wenn es eine schriftliche Vereinbarung gäbe, wäre sie unwirksam. Es gibt dazu ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Az.: 9 AZR 405/99), das besagt, ein Arbeitnehmer müsse es nicht hinnehmen,“ständig damit rechnen zu müssen, zur Arbeit zurückgerufen zu werden“, so das Gericht.

Aber Hand aufs Herz, ich hätte meinen Arbeitgeber, wenn es wirklich erforderlich war und es machbar war (nicht als ich für sechs Wochen in Australien war!), nicht unbedingt im Stich gelassen.

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