Sonderangebote – schon sind sie weg!

Ist es Ihnen nicht auch schon so gegangen, dass Sie eine Werbung für Sonderangebote in bestimmten Supermärkten ab einem bestimmten Tag gesehen haben. Dann sind Sie in freudiger Erwartung hingegangen und schon waren Sie zu spät. Es war nichts mehr da!

Es gab jetzt ein Urteil des Landegerichtes Wiesbaden, auf das der Bundesverband der Verbraucherzentralen hinweist (Az.: 7 O 373/04). Darin heißt es, dass angekündigte Sonderangebote mindestens zwei Tage lang vorrätig sein müssen. Ist das nicht gewährleistet, muss schon in der Werbung deutlich darauf hingewiesen werden. Ausverkauf schon am ersten Tag ließe auf nicht genügende Kalkulation schließen. Im Einzelfalle müsse man nachweisen, dass es eine außergewöhnliche Nachfrage zu den fraglichen Artikeln gegeben habe.

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