Nun haben wir den Schnee – Streupflicht muss sein!

Nun ist der Schnee da und ganz Deutschland erstrahlt – wie heute – im weißen Kleid. Besonders die Kinder freuen sich wie jedes Jahr am meisten über die weiße Pracht (haben wir früher auch getan!) Der Verkehr leidet besonders jetzt zu  den starken Schneeeinbrüchen sehr.

Wie jedes Jahr, entbrennt aber auch die Diskussion bei den Anliegern der Straßen darüber,wer wann und wie viel Schnee beseitigen muss! Für Glatteis gilt natürlich dasselbe. Überall gibt es immer wieder Streitigkeiten mit Nachbarn, Mietern, Vermietern.

Da kommt eine Pressemeldung gerade recht, die noch mal das, was man eigentlich schon längst weiß oder wissen müsste, nochmal genau definiert:

Also, da wird die wichtige Frage nochmal beantwortet, wer eigentlich für Streu-und Räumpflicht zuständig ist. – Allgemein ist üblich, dass die Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflicht der Bürgersteige auf die Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Gemeindestraßen stoßen. Sind die Häuser vermietet, ist es so, dass die Räum- und Streupflicht auf einen (im Erdgeschoß wohnenden) oder mehrere Mieter überträgt. Da die Vermieter eigentlich ja für den Winterdienst zuständig und im Schadensfall mit verantwortlich sind, ist es wichtig, dass diese Pflicht schriftlích fixiert wird. Leider wird das oft nicht gemacht. Die Vermieter müssen auch regelmäßig kontrollieren, ob die Mieter dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachkommen.

Wenn dennoch ein Unfall passiert, übernimmt meist die private Haftpflichtversicherung eventuelle Folgekosten, wie Schmerzensgeldzahlungen. Beim Vermieter kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht eintreten.

Dann die Frage, was muss bei Schnee alles geräumt und gestreut werden? Also, generell müssen die wichtigsten Zugänge begehbar gemacht werden. Das sind der Hauseingang sowie der Zugang zu Garagen oder Mülltonnen. Auf dem Bürgersteig reicht an sich ein gesäuberter und gestreuter Streifen aus, auf dem zwei Personen gehen können oder aneinander vorbei kommen. Aber auch die Fußgänger selbst, so wird nochmal betont, sind zur Vorsicht ermahnt. Sie könnten nicht erwarten, dass wirklich jedes kleinste Eis- oder Schneefleckchen entfernt werden kann.

Weiter ist wichtig zu wissen, wann geräumt werden muss: Da gibt es sogar das jeweilige Landesgesetz oder die Ortssatzung, worin das festgehalten ist. Ist das nicht im jeweiligen Ort so, gelten grundsätzliche Regeln. An Werktagen um 7 Uhr morgens und bis 21 Uhr abends ist zu räumen. An Sonn- und Feiertagen muss nicht vor 8 oder 9 Uhr morgens und nach 21 Uhr abends geräumt werden. Nachteulen also aufgepasst!

Die Verkehrsexperten machen allerdings auch auf bestimmte Sonderregelungen aufmerksam: So sind beispielsweise Restaurantbesitzer verpflichtet, auch nach 21 Uhr ihre Bürgersteige und Eingänge für die Gäste sicher zu halten.

Dann taucht die Frage auf, ob es Ausnahmen gibt: Eigentlich nicht, die Verkehrssicherungspflicht besteht in jedem Falle. Daher sollte man dafür sorgen, so die Fachleute, dass Ersatz da ist. Auch muss man damit rechnen, bei Dauerschneefall mehrfach hinaus zu müssen, um zu räumen. Man könne aber Nachlassen des Schneefalls oder Eisregens abwarten, damit man nicht zu sehr im Nassen und in der Kälte leidet. Wenn es aber dazu kommen sollte, dass es so glatt wird, dass Streuen keine Wirkung mehr hätte, kann darauf verzichtet werden.

Foto: Rike / pixelio.de

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