Es gab heute in den Printmediien verschiedene Gerichtsurteile zu lesen, die ich sehr interessant fand. Da war das Urteil über den entgangenen Urlaub, das jetzt, wo für die meisten Arbeit und Schule wieder begonnen hat, aufhorchen lässt.
Da gab es das Ehepaar, das eine Turkeireise gebuchte hatte. Mit großer Vorfreude wurden die Koffer gepackt und zum Münchner Flughafen gedüst. Aber da kam das böse Erwachen: Die Reisegesellschaft hatte keine Plätze für die Eltern und den Sohn gebucht – ein Buchungsfehler, alternative Flüge gab es in der Hautpreisezeit nicht. Ausweichen auf einen anderen Termin ging auch nicht, das der Sohn schulpflichtig ist.
Die Familie entschloss sich, wohl oder übel den Urlaub zu Hause zu verbringen, schlechtes Wetter war natürlich auch, also war der Urlaub buchstäblich ins Wasser gefallen. Das musste man sich zu Recht nicht gefallen lassen – der Reiseveranstalter wollte 25 Prozent als Ausgleich zahlen. Das ließen sich die Geschädigten nicht gefallen und gingen vor Gericht.
Das Amtsgericht München gab ihnen recht und fällte folgendes Urteil: Begründet damit, dass Freizeit heutzutage einen hohen immateriellen Wert darstelle. Außerdem konnte die Familie wegen des schulpflichtigen Sohnes die Reise nicht verschieben.
Damit sei eine Erstattung von 50 Prozent angemessen, so die Begündung des Gerichtes. Nicht mehr als recht und billig, finde ich!