Keiner muss frieren!

Nun hat der Winter uns doch noch im Griff. Nach den außergewöhnlich milden Feiertagen ist nun die winterliche Kälte da. Aber trotzdem braucht keiner frieren. Das gilt auch für die Arbeitgeber, die ihren Angestellten ein „warmes“ Betriebsklime schaffen, soweit es möglich ist. Denn zu Recht muss man sich sagen, dass ein Arbeitnehmer, der friert, keine volle Leistung bringt.

Dafür hat sogar der Gesetzgeber spezielle Vorschriften erlassen, wie jetzt noch mal in den Printmedien nachzulesen war: Im Arbeitsschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung ist geregelt, was zu tun ist, wenn in den Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ nicht gegeben ist. Danach muss die Raumtemperatur  – von Ausnahmen abgesehen – bei überwiegend sitzender Tätigkeit wenigstens 19 Grad betragen, ansonsten etwa 17 Grad. Für Büroräume gilt sogar 20 Grad, für Verkaufsräume 19 Grad, Pausenräume sollten 21 Grad haben. Aber: Wer schwer körperlich arbeitet, der hat mit 12 Grad auszukommen!

Dann ist noch angegeben, dass der Arbeitgeber in den Arbeitsräumen „ausreichend gesundheitlich zuträgliche Arbeitsluft“ – so wörtlich – vorhanden ist. Also, wenn keine Klimaanlange vorhanden ist, gelüftet werden muss. Im Winter ist das natürlich ein Problem, damit die Raumtemperatur nicht zu sehr absinkt.

Dann ist noch wichtig, wie zu lesen war, wenn die Heizung ausgefallen ist, muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen. Auch wenn die Belegschaft vorzeitig den Betrieb verlässt, um die Gesundheit nicht zu gefährden. Da hat es sogar schon vor Jahren ein Urteil des Bundesgerichtshofes gegeben, welches feststellte, dass dieser Fall ein Betriebsrisiko der Firma ist. (Az: 4AZR 301/80)

Dann wären da noch die armen Arbeiter auf den Baustellen und im Straßenbau. Auf den meisten ruht die Arbeit, wenn die Temperaturen unter null Grad sinken. Wird aber gearbeitet, so hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz auch hier „alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten zu treffen.“ Also konkret würde das bedeuten, dass Winterschutzkleidung zusätzlich zur Arbeitskleidung als Schutz gegen Kälte, Wind und Nässe notwendig ist. Beispielsweise Mäntel, Hosen, Handschuhe, Schuhwerk, Kopf- und Ohrenschutz.

Foto: Lupo / pixelio.de

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