[ad#block]So schön die Fleischzubereitung draußen ist und so genussvoll ein Steak vom Kohlengrill mundet, wie häufig gibt es Streitigkeiten mit den lieben Nachbarn. Frei nach dem Motto: Dem einen schmeckts, dem anderen stinkts. Auch hier wurden nicht selten die Gerichte bemüht.
Grillen auf der Terrasse. So der Fall, der vom Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96) entschieden wurde. Einem Wohnungseigentümer wurde generell das Grillen auf der Terrasse untersagt. Dagegen argumentierte das Gericht,dass Grillen in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen und nicht „ein Relikt der Steinzeit“ ist. Dreimal im Jahr ist nicht überzogen.