Da gerade die Grippe so grassiert und viele nicht zur Arbeit gehen können, ist es wichtig, dass man sich über Regeln informiert. Eine interessante Zusammenstellung war jetzt zu lesen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber unverzüglich eine Information gibt über Arbeitsunfähigkeit und auch voraussichtliche Dauer. Am besten geschieht das per Telefon.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, so muss das ärztliche Attest spätestens am darauf folgenden vorliegen. Falls es im Arbeits- oder Tarifvertrag anders geregelt ist, kann es auch von Fall zu Fall so sein, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber bereits nach eintägiger Krankheit vorzuliegen hat.
Dauert die Krankheit länger, muss der Arbeitgeber weiterhin durch Atteste informiert werden. Das gilt auch nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung, auch wenn die Krankenkasse bereits mit der Zahlung begonnen hat.